Norm
AktG §107 Abs3Rechtssatz
Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen nicht zur Abstimmung zugelassen werden; im Einzelfall kann vom Anmeldungserfordernis abgesehen werden. Die Entscheidung darüber hat die Hauptversammlung zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121479Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009