RS OGH 2006/10/17 4Ob160/06t, 4Ob243/08a, 4Ob62/09k, 1Ob117/09a, 1Ob66/11d, 4Ob137/21g

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

EO §378 Abs1

Rechtssatz

Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/06t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 160/06t
    Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1)
  • 4 Ob 243/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 243/08a
    Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2)
  • 4 Ob 62/09k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
    Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3)
  • 1 Ob 117/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 117/09a
    Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4)
  • 1 Ob 66/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
    Vgl auch; nur T2
  • 4 Ob 137/21g
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 137/21g
    Vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121475

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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