Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (Abgehen von SZ 65/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121622Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009