Norm
ZPO §41Rechtssatz
Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist eine Vertagungsbitte, da die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich dieser Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121621Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021