RS OGH 2006/10/17 1Ob128/06i, 3Ob25/11i, 10ObS34/16x, 8Ob62/16z, 1Ob33/18m, 7Ob12/21x, 7Ob152/21k

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist eine Vertagungsbitte, da die Verhinderung des Parteienvertreters einen allein im Bereich dieser Partei gelegenen Umstand darstellt, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121621

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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