Norm
ZPO §176Rechtssatz
Wenn eine Entscheidung über kontroversielle Standpunkte der Parteien nicht mehr zu treffen ist, bedarf es weder eines mündlichen Vortrags des eigenen Standpunkts, noch detaillierter mündlicher Anträge, sofern sich aus einem ohnehin mündlich gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils klar und eindeutig ergibt, dass das schriftlich erstattete Vorbringen sowie die schriftlichen Anträge aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121534Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014