Norm
BWG §69Rechtssatz
Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121531Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009