RS OGH 2006/10/18 9ObA92/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2006
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Norm

ABGB §1014
KFG 1967 §102a

Rechtssatz

Die vom Arbeitnehmer zu beantragende und zu bezahlende Fahrerkarte (§ 102a KFG) dient als Teil des digitalen Kontrollsystems den Interessen des Dienstgebers an der gesetzeskonformen Inbetriebnahme seiner LKWs. Die Kosten dafür sind daher vom Dienstgeber zu bevorschussen bzw anteilig zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121359

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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