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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der B in W, geboren 1973, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 116, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Oktober 2004, Zl. SD 1230/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Oktober 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei am 5. Juli 2003 im Zug einer Zurückweisung durch die ungarische Grenzwache an Beamte der Bundesgendarmerie (Grenzkontrollstelle Nickelsdorf) übergeben worden, weil sie sich bei der Passkontrolle mit einem offensichtlich gefälschten griechischen Reisepass, lautend auf den Namen K., geboren am 31. Juli 1973 in Athen, ausgewiesen habe. Im Zug ihrer Vernehmung am 5. Juli 2003 bei der "Greko" Nickelsdorf habe sie zu Protokoll gegeben, Vanja St. zu heißen, wobei ihr Mädchenname M. lauten würde. Zu dem völlig gefälschten griechischen Reisepass und dem ebenso bei ihr vorgefundenen gefälschten griechischen Führerschein befragt habe sie angegeben, beide Dokumente im Juli 2002 in Berlin von einem Mazedonier um etwa EUR 1.500,-- gekauft zu haben. Dies hätte sie deshalb gemacht, weil sie gehört hätte, dass alle Personen mit einer "Duldung" in Deutschland abgeschoben werden sollten. Die Beschwerdeführerin habe zunächst angegeben, im Juli 2002 nach Wien gekommen zu sein, weil aus ihrer Region in Jugoslawien viele Leute hier leben würden. Nach Vorhalt, dass bei ihr jedoch eine Fahrkarte von März 2002 vorgefunden worden wäre, habe sie ihre Angaben revidiert und ausgesagt, im März 2002 nach Wien gekommen zu sein. Von März bis 12. Juli 2002 hätte sie bei ihrem Exgatten Boban St. gewohnt und sich danach mit dem gefälschten griechischen Reisepass am 12. Juli 2002 in Wien angemeldet. Während ihres Aufenthaltes in Wien hätte sie bei verschiedenen Unternehmen und zuletzt als Putzfrau "privat" gearbeitet. Im Anschluss an ihre Vernehmung seien die gefälschten Dokumente sichergestellt und die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See wegen des Verdachts der Übertretung nach § 107 FrG angezeigt worden. Am 6. Juli 2003 sei ihre vorläufige Verwahrung aufgehoben und sie an ihre Botschaft verwiesen worden.
Über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei zunächst nichts bekannt gewesen. Wie sich jedoch dann herausgestellt habe, habe sie sich am 17. November 2003 in Wien unter dem Namen Vanja B. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Daraufhin sei sie zur Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) vorgeladen worden. Am 19. August 2004 habe sie zu ihrem nunmehrigen Namen befragt angegeben, dass sie ihren Geburtsnamen wieder angenommen hätte. Diesbezüglich habe sie eine deutsche Geburtsurkunde vorgelegt. In weiterer Folge habe sie unbestritten gelassen, im Jahr 2002 mit einem gefälschten griechischen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach der diesbezüglichen Anzeigenerstattung wäre sie unverzüglich nach Einholung eines Heimreisezertifikates nach Jugoslawien ausgereist. Dort hätte sie die Namensänderung durchführen und sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, damit sie wieder nach Österreich zu ihrem österreichischen Freund kommen könnte. Seinetwegen hätte sie auch die Visumdauer überschritten. Obwohl beabsichtigt gewesen wäre, zu heiraten, hätten sie sich letztlich heuer im Jänner zerstritten. Dann hätte sie einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, ob sie in ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt würde, habe sie zur Antwort gegeben, dies wäre nicht der Fall, sie hätte sonst sehr viele Probleme, damit meinte sie private Probleme, was Geld beträfe. Zu dem Umstand, dass laut Asylwerberinformationssystem (AIS) ihr Asylverfahren am 5. April 2004 eingestellt worden sei, habe sie angegeben, dass dies nicht ihre Schuld wäre, sondern vielmehr die des "Asylamtes". Aus dem AIS gehe jedoch hervor, dass das Asylverfahren wegen Nichterscheinen (der Beschwerdeführerin) am 5. April 2004 habe eingestellt werden müssen.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. August 2004 bleibe der Sachverhalt, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst mit einem gefälschten griechischen Reisepass in Österreich aufgehalten habe und nach einer Namensänderung und Erhalt eines Visums C nach dessen Ablauf unrechtmäßig in Österreich geblieben sei, unbestritten. Es werde jedoch dazu geltend gemacht, dass sie deshalb versucht hätte, sich den Aufenthalt in Österreich de facto zu erschwindeln, weil sie in ihrer Heimat als serbische Staatsangehörige rumänischer Abstammung massiven sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre. Aus Verzweiflung hätte sie ihre einzige Chance darin gesehen, sich mit Hilfe gefälschter Papiere der ständigen Verfolgung und konkreten Bedrohung zu entziehen, und sie hätte den Fehler begangen, sich die besagten falschen griechischen Papiere zu besorgen, in weiterer Folge ihren Namen zu ändern und sich den Aufenthalt in Österreich zu erschleichen. Zum Nachweis dafür sei auch eine Anzeige ihrer Mutter, die sich im Oktober 2003 direkt an das Innenministerium in Negotin gewandt habe, übermittelt worden.
Es möge zwar den Tatsachen entsprechen, dass die Mutter der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattet habe, weil ihre Familie (insbesondere ihre Töchter und ihre 13-jährige Enkelin) massiv bedroht würde, es könne jedoch angesichts des vorliegenden Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden, dass Bedrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin der Anlass für ihre "Flucht" nach Österreich gewesen wären. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich ihrer Vernehmung bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf dies als Begründung dafür, warum sie mit einem gefälschten griechischen Reisepass nach Österreich eingereist sei, angegeben habe. Vielmehr habe sie damals ausgeführt, nach Abschluss ihrer Berufsausbildung als Friseurin Handball bei TIB-Berlin gespielt zu haben. Nachdem sie gehört hätte, dass alle Personen mit einer "Duldung" in Deutschland abgeschoben werden sollten, hätte sie sich den gefälschten griechischen Reisepass besorgt, um damit nach Österreich reisen zu können. Wenn sie aber in ihrer Heimat massive Repressalien zu befürchten gehabt hätte, so sei damit nicht in Einklang zu bringen, dass sie ungeachtet dessen in ihre Heimat zurückgekehrt sei und dort eine Namensänderung vorgenommen habe, um mit einem Visum C wieder nach Österreich einzureisen. Überdies habe sie auch anlässlich ihrer Vernehmung bei der Erstbehörde am 19. August 2004 diesbezüglich nichts erwähnt. Sie habe dort angegeben, deshalb nach Österreich wieder eingereist zu sein, um hier ihren österreichischen Freund, den sie hätte heiraten wollen, zu besuchen. Zu ihrem Asylantrag habe sie lediglich erklärt, sehr viele Probleme zu haben und damit private Probleme, "was Geld betrifft und alles", zu meinen. Wenn jemand tatsächlich so nachhaltigen Übergriffen ausgesetzt wäre, sei es mehr als lebensfremd, dass diese Person dann davon nichts erwähne und insbesondere diese Umstände nicht als Gründe anführe, die sie dazu bewegt hätten, ihre Heimat zu verlassen. Abgesehen davon komme es im Hinblick auf § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchen Motiven heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht würden.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 mit einem völlig gefälschten griechischen Reisepass nach Österreich eingereist sei und sich mit diesem auch hier angemeldet habe, sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Dazu komme, dass sie in weiterer Folge nach einer Namensänderung sich einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, nach Erteilung eines Visums C wieder nach Österreich eingereist sei und nach Ablauf dieses Visums, das sie lediglich zu einem Aufenthalt in der Dauer von einem Monat im Bundesgebiet berechtigt habe, weiterhin hier unrechtmäßig geblieben sei. Dazu komme weiters, dass sie ungeachtet des ungewissen Ausganges ihres Asylverfahrens und der Tatsache, dass sie nach Ablauf des Visums C nicht in der Lage gewesen sei, ihren Aufenthalt grundsätzlich vom Inland aus legalisieren zu können, mit zwei weiteren Personen laut Notariatsakt vom 3. Februar 2004 eine Gastronomie- und HandelsgmbH gegründet habe, für die sie als selbständige Geschäftsführerin aufscheine. Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Die Beschwerdeführerin sei geschieden und für einen dreizehnjährigen Sohn sorgepflichtig. Während ihres illegalen Aufenthalts in der Zeit von März 2002 bis Juli 2003 habe sie ihren Angaben zufolge bei diversen Unternehmen und zuletzt als Putzfrau gearbeitet. Zuletzt sei sie am 9. November 2003 mit einem Visum C gemeinsam mit ihrem Sohn, der ebenfalls über ein Touristenvisum verfügt habe, nach Österreich eingereist. Mit ihrem österreichischen Freund, den sie zu heiraten beabsichtigt hätte, hätte sie sich zerstritten. Laut ihren Angaben hätte sie eine GmbH gegründet, eine Pizzeria, von deren Einkünften sie lebte. Außer zu ihrem Sohn wiese sie keine familiären Bindungen in Österreich auf, allerdings hätte sie jetzt wieder einen Lebensgefährten. Dieser sei von ihr jedoch nicht namentlich genannt worden. Ebenso wenig könne die Gründung einer GmbH die privaten Interessen der Beschwerdeführerin verstärken, zumal sie in Anbetracht des ungewissen Ausgangs ihres Asylverfahrens nicht von vornherein mit einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet habe rechnen dürfen. Sofern man daher überhaupt von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sprechen könne, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Durch das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin werde dieses öffentliche Interesse massiv beeinträchtigt. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zuwider, wenn ein Fremder auf diese Weise, nämlich nach Erwerb eines völlig gefälschten Reisepasses, sich die Einreise in das Bundesgebiet verschaffe und in weiterer Folge zunächst über ein Jahr lang hier illegal aufhältig sei und nach Bekanntwerden dieses Umstandes sich in seine Heimat begebe, eine Namensänderung durchführen lasse, nach Erhalt eines neuen Passes und eines Visums C erneut einreise und nach Ablauf desselben Visums wieder unrechtmäßig hier aufhältig bleibe.
Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres zuvor etwa eineinhalbjährigen, zur Gänze illegalen Aufenthaltes und des nach ihrer zuletzt erfolgten Einreise mit einem Visum C noch relativ kurzen inländischen Aufenthaltes nicht mit Erfolg auf einen relevanten Grad ihrer Integration berufen könne. Auch die Bindung zu ihrem Lebensgefährten erfahre insofern eine Relativierung, als sie nach Ablauf ihres Visums C rechtens nicht mit einem längeren gemeinsamen Aufenthalt mit diesem habe rechnen dürfen. Auch ihr Sohn halte sich unrechtmäßig hier auf. Diesen - solcherart an Gewicht geminderten - privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin stehe das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin bzw. ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten wögen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung.
Den Berufungsausführungen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Repressalien bzw. sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre, komme insofern keine Relevanz zu, als im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu beurteilen sei, ob und gegebenenfalls in welchen Staat der Fremde (zulässigerweise) abgeschoben werde, bzw. damit nicht ausgesprochen werde, dass die Beschwerdeführerin in ein bestimmtes Land auszureisen habe.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Das anhängige Asylverfahren stelle einen solchen besonders berücksichtigungswürdigen Grund nicht dar, zumal die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG zulässig sei und eine Durchsetzung desselben gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht möglich sei.
Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin und ihre aktenkundige Lebenssituation könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu verschaffen.
2.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 mit einem gefälschten griechischen Reisepass nach Österreich gekommen war, den sie von einem anderen gekauft hatte und mit dem sie sich in Wien polizeilich meldete, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.2. Dieses Täuschungsverhalten der Beschwerdeführerin stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0104, mwN). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin durch den Gebrauch des verfälschten Reisepasses im Rechtsverkehr gegen das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (vgl. §§ 223, 224 StGB) verstoßen hat. Ferner hat sie sich nach Ablauf der einmonatigen Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums C, das sie nach Änderung ihres Familiennamens - nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ließ sie in ihrer Heimat diese Namensänderung durchführen, um wieder zu ihrem damaligen Freund nach Österreich reisen zu können - beantragt hatte, seit Dezember 2003, wie bereits von März 2002 bis Juli 2003, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.1. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Repressalien und sexuellen Übergriffen ausgesetzt sei und der jugoslawische Staat im Zusammenhang mit der Bedrohung der Beschwerdeführerin seiner Garantenstellung nicht genügend nachkomme. Die belangte Behörde hätte zu diesen Repressalien und Übergriffen Feststellungen treffen müssen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Hinblick auf § 57 Abs. 2 FrG nicht zulässig.
3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit ihrer neuerlichen Einreise mit dem ihr erteilten Visum C am 9. November 2003 und ihren davor gelegenen inländischen Aufenthalt in der Dauer von etwa eineinhalb Jahren (von März 2002 bis Juli 2003) sowie den Umstand, dass in Österreich auch ihr gemeinsam mit ihr eingereister Sohn, der ebenfalls über ein Touristenvisum verfügt habe, und ihr Lebensgefährte aufhältig seien, berücksichtigt. Die aus der Dauer ihres inländischen Aufenthaltes ableitbaren persönlichen Interessen werden jedoch in ihrem Stellenwert dadurch entscheidend relativiert, dass ihr Aufenthalt, sieht man von der einmonatigen Gültigkeitsdauer des Visums C ab, zur Gänze unrechtmäßig war. Auch dem inländischen Aufenthalt ihres Sohnes kommt kein besonderer Stellenwert zu, ist dieser doch mit der Beschwerdeführerin gemeinsam nach Österreich eingereist und sein Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums ebenso nicht rechtmäßig. Ferner ist ihre Bindung zu ihrem Lebensgefährten dadurch erheblich relativiert, dass sie nicht damit rechnen durfte, nach Ablauf ihres Visums länger in Österreich bleiben zu dürfen.
Diesen - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das oben dargestellte, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
In Anbetracht des genannten bedeutenden öffentlichen Interesses und bei Abwägung dieses Interesses mit den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung und diese Maßnahme daher gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei - selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin selbständige Geschäftsführerin einer (erst mit Notariatsakt vom 3. Februar 2004) gegründeten Gastronomie- und HandelsgmbH ist - nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Repressalien und sexuellen Übergriffen ausgesetzt sei und im Hinblick darauf Gründe im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG vorlägen, ist zu erwidern, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen ist die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 57 Abs. 2 FrG in einem gesonderten Verfahren, so etwa gemäß § 56 Abs. 2 FrG oder § 75 leg. cit. oder bei Abweisung eines Asylantrages gemäß § 8 AsylG, zu beurteilen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180365.X00Im RIS seit
17.02.2005