Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Verweigert der Dienstgeber trotz Begehrens des Dienstnehmers die Gewährung von Freizeit während der Kündigungsfrist (§ 1160 ABGB, § 22 AngG, § 33a VBG), ist der Dienstnehmer nicht allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben zu verweisen, sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Dienstnehmer bezahlten Sonderurlaub hätte konsumieren können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121537Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009