Norm
EO §78Rechtssatz
Für den Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist in der Regel der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121365Im RIS seit
18.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018