Norm
ASVG §333Rechtssatz
Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs 1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs 3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der §§ 333ff ASVG zugute (vgl 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121425Im RIS seit
18.11.2006Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015