RS OGH 2006/10/19 2Ob75/06b, 2Ob38/08i, 2Ob141/11s, 1Ob45/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Norm

ASVG §333
ASVG §335
BIG-Gesetz §2 Abs2
SchOG §78 Abs1
SchOG §78 Abs2

Rechtssatz

Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs 1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs 3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der §§ 333ff ASVG zugute (vgl 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 75/06b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 75/06b
    Veröff: SZ 2006/159
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Veröff: SZ 2008/75
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd § 78 Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2)
  • 1 Ob 45/15x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
    nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121425

Im RIS seit

18.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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