RS OGH 2006/10/23 7Ob199/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2006
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Norm

AußStrG 2005 §97

Rechtssatz

Wird in der ausländischen Entscheidung neben dem Scheidungsausspruch noch über andere (vermögensrechtliche Angelegenheiten) entschieden, so kann der Scheidungsausspruch allein nach § 97 AußStrG anerkannt werden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121413

Dokumentnummer

JJR_20061023_OGH0002_0070OB00199_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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