Norm
ASVG §86 Abs3Rechtssatz
Für den Anfall der Leistung ist letztlich die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend ist; das Anknüpfen an das aufrechte Dienstverhältnis hat - wie die Bezugnahme auf Änderungskündigungen zeigt - die Bedeutung, dass bei unverändertem Aufrechtbleiben des Dienstvertrages keine Gewähr besteht, dass die bisherige Tätigkeit nicht weiterhin verrichtet wird bzw sogar verrichtet werden muss. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses wird von der Judikatur nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr zu verrichten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121574Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021