Norm
EO §397Rechtssatz
Aus dem bloßen Vorbringen unzulässiger Neuerungen in einem Rechtsmittelschriftsatz kann nicht auf ein unrichtigerweise nicht als solches gestelltes Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens geschlossen werden. Das Vorbringen unzulässiger Neuerungen führt aber auch nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. Ganz generell hat die nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121347Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021