Norm
EO §36 Abs1 DRechtssatz
Die Möglichkeit, eine Klage (Impugnationsklage) nach § 36 EO zu erheben, schließt eine Klage (Feststellungsklage) auf Nichtbestehen der vollstreckbaren Forderung gerade nicht aus und begründet gegenüber einer solchen auch keine Streitanhängigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121332Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_0100OB00119_05F0000_001