Norm
ÄrzteG §58aRechtssatz
§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.
Anmerkung
Bem: Präzisierung des Rechtssatztextes - August 2010Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121579Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018