RS OGH 2006/10/24 10Ob57/06i, 6Ob116/07p, 6Ob276/07t, 2Ob263/09d, 5Ob22/15v, 2Ob4/16a, 9Ob64/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
beobachten
merken

Norm

ÄrzteG §58a

Rechtssatz

§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.

Anmerkung

Bem: Präzisierung des Rechtssatztextes - August 2010

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 57/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 57/06i
    Beisatz: § 58a ÄrzteG ist gemäß § 49 Abs1 B-VG am 11. 8. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der 2. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1)
  • 6 Ob 116/07p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 116/07p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T2)
  • 6 Ob 276/07t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 276/07t
    Auch
  • 2 Ob 263/09d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 263/09d
    Auch; Beisatz: Gehen die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen. (T3)
  • 5 Ob 22/15v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
    Vgl auch
  • 2 Ob 4/16a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 4/16a
    Auch; nur: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4)
    Beisatz: Hier: Auch bei unzuständiger Schlichtungsstelle, jedoch Einlassung durch Krankenhausträger. (T5)
  • 9 Ob 64/17b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 64/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121579

Im RIS seit

23.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten