Norm
BPG §3Rechtssatz
Gegenüber der Pensionskasse ist der Pensionskassenvertrag die ausschließliche Grundlage der Ansprüche des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Vermeint ein Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter, dass der Pensionskassenvertrag nicht der mit dem Arbeitgeber kollektiv- oder individualrechtlich geregelten Beitrittsvereinbarung entspricht, so steht ihm zur Rechtsdurchsetzung der Weg offen, den (früheren) Arbeitgeber auf Vertragszuhaltung durch Abschluss bzw Änderung des entsprechenden Pensionskassenvertrages mit der Pensionskasse zu klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000373Dokumentnummer
JJR_20061025_OLG0009_0100RA00096_06W0000_001