Norm
EO §97Rechtssatz
1. Eine Zwangsverwaltung ist auch von Anteilen an Liegenschaften möglich. Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Ein Hälfteeigentümer kann die Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft nur hinsichtlich seines Anteils bekämpfen.
2. Weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat hindert die Bewilligung der Zwangsverwaltung. Das trifft auch auf die fideikommissarische Substitution zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachlegat; fideikommissarische Substitution; Veräußerungsverbot; Belastungsverbot; Zwangsverwaltung; ideeller Anteil;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000108Dokumentnummer
JJR_20061030_LG00309_01300R00288_05H0000_001