RS OGH 2006/10/30 13R118/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Norm

EO §132 Z3
EO §109 Z4

Rechtssatz

1. Der Rekurs gegen einen Beschluss, durch welchen dem Zwangsverwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung erteilt werden, ist unzulässig. Wenn das Erstgericht den Zwangsverwalter anweist, eine Bestandzinsklage einzubringen, handelt es sich um eine Anweisung im Sinne der § 109 Z 4 EO bzw. § 132 Z 3

EO.

2. Für die klagsweise Geltendmachung von fälligen Mietzinsen durch den Zwangsverwalter ist die Genehmigung des Exekutionsgerichts nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zulässigkeit des Rekurses; Zwangsverwalter; Klage; Genehmigung; Weisung; Mietzinsklage; Bestandzinsklage; offener Mietzins; Zwangsverwaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000107

Dokumentnummer

JJR_20061030_LG00309_01300R00118_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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