Norm
EO §132 Z3Rechtssatz
1. Der Rekurs gegen einen Beschluss, durch welchen dem Zwangsverwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung erteilt werden, ist unzulässig. Wenn das Erstgericht den Zwangsverwalter anweist, eine Bestandzinsklage einzubringen, handelt es sich um eine Anweisung im Sinne der § 109 Z 4 EO bzw. § 132 Z 3
EO.
2. Für die klagsweise Geltendmachung von fälligen Mietzinsen durch den Zwangsverwalter ist die Genehmigung des Exekutionsgerichts nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zulässigkeit des Rekurses; Zwangsverwalter; Klage; Genehmigung; Weisung; Mietzinsklage; Bestandzinsklage; offener Mietzins; Zwangsverwaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000107Dokumentnummer
JJR_20061030_LG00309_01300R00118_05H0000_001