RS OGH 2006/11/6 4R360/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2006
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Norm

KO §120a Abs2

Rechtssatz

Anlässlich der Entscheidung über einen zulässigen Fortsetzungsantrag ist keine neuerliche Interessenabwägung anzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2006:RGZ0000021

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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