Norm
KO §120a Abs2Rechtssatz
Anlässlich der Entscheidung über einen zulässigen Fortsetzungsantrag ist keine neuerliche Interessenabwägung anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2006:RGZ0000021Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010