RS OGH 2006/11/8 13Os102/06h, 14Os97/07g, 14Os112/21h

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Norm

StGB §6
StGB §7
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121423

Im RIS seit

08.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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