Norm
StGB §15Rechtssatz
Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121420Im RIS seit
09.12.2006Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019