Rechtssatz
Die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im Sinne des § 7 Abs 3 EO nicht mehr korrigiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121468Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009