Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Der Unterhaltsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt hat, richtet sich gemäß Art 1 Haager Unterhaltsstatutabkommen nach österreichischem Recht. Deutsches Kindergeld ist dann auch nach Eintritt der Volljährigkeit auch unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung auf den Unterhaltsanspruch nur zur Hälfte anzurechnen. Nach dem auf den
21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 IPRG der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu bemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121538Dokumentnummer
JJR_20061115_OGH0002_0090OB00121_06V0000_001