Norm
MSchG §10Rechtssatz
Ein Zeichen behält eine selbstständig kennzeichnende Stellung innerhalb eines komplexen Zeichens, wenn der Verkehr diesem einzelnen Element eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennt. Das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen muss nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121515Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012