Norm
UWG §7 HRechtssatz
§ 7 UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden; ein absolut geschütztes Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb (die primäre Anspruchsgrundlage nach deutschem Recht) ist in Österreich nicht anerkannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121543Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009