RS OGH 2006/11/21 4Ob62/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

RAO §8 Abs2
WinkelschreibereiV allg

Rechtssatz

Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Winkelschreiberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121690

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00062_06F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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