Norm
RAO §8 Abs2Rechtssatz
Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WinkelschreibereiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121690Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00062_06F0000_003