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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des D in L, geboren 1975, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Oktober 2004, Zl. St 178/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 36 Abs. 1, 37, 39 und 48 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
4. Mit dem vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 vorgelegten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Dezember 2004 wurde das mit dem oben 1. genannten Bescheid verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben.
5. In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, sich durch das verhängte Aufenthaltsverbot nicht mehr für beschwert zu erachten.
II.
1. Da das Aufenthaltsverbot mittlerweile aufgehoben worden ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die Erlassung dieser Maßnahme nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2003, Zlen. 2002/18/0262, 0263).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die gegenteilig Auffassung des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
3. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. Jänner 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180375.X00Im RIS seit
26.04.2005