Norm
MSchG §10Rechtssatz
Behält eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, in diesem Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung, ohne den dominierenden Bestandteil zu bilden, so kann der Gesamteindruck das Publikum dennoch glauben machen, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121514Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018