Norm
Wr BehindertenG §24Rechtssatz
Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger besteht nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Sozialhilfeleistung hinausgehen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121570Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020