RS OGH 2006/11/21 4Ob188/06k, 10Ob24/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

Wr BehindertenG §24
KSchG §27d Abs2

Rechtssatz

Unter die Grundleistung eines Heimes, also unter die vom Sozialhilfeträger mit Bescheid gewährte Unterbringung in einem Heim fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben hat, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Heimvertrag, Heimunterbringung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121573

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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