Norm
Wr BehindertenG §24Rechtssatz
Unter die Grundleistung eines Heimes, also unter die vom Sozialhilfeträger mit Bescheid gewährte Unterbringung in einem Heim fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben hat, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Heimvertrag, HeimunterbringungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121573Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009