Norm
AVG §58Rechtssatz
Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. Die bloße Rechtskraft allein führt noch nicht zu Wirkungen für Dritte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121545Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021