Norm
MuttSchG §10 Abs2Rechtssatz
Auf befristete Dienstverhältnisse nach § 10a MuttSchG ist § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. (Hier: Schriftliche einvernehmliche Auflösung gemäß § 10 Abs 7 MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121663Im RIS seit
23.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020