Norm
AngG §29 IRechtssatz
Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung"(hier: § 29 Abs 7 KVI) nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des § 34 AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach § 29 AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 29 AngG ja ausschließt-, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 AngG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121641Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00055_06F0000_001