RS OGH 2006/11/23 8ObA55/06f

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

AngG §29 I
AngG §34
KollV für die Angestellen der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §29 Abs7

Rechtssatz

Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung"(hier: § 29 Abs 7 KVI) nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des § 34 AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach § 29 AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 29 AngG ja ausschließt-, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 AngG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121641

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00055_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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