Norm
ZPO §508 Abs2Rechtssatz
„Sinngemäße" Anwendung in § 528 Abs 2a ZPO schließt ein, dass für den Abänderungsantrag-verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs-, nur dann eine vierwöchige Frist offensteht, wenn auch der Revisionsrekurs selbst binnen vier Wochen einzubringen ist. Beträgt die Rekursfrist allerdings 14 Tage, muss auch der Abänderungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121643Im RIS seit
23.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018