TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/18 2002/05/0760

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG Krnt 1991 §38 Abs2;
LStG Krnt 1991 §38 Abs3a idF 2000/055;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/0761 2002/05/0762 2002/05/0763

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden

1. des Franz Kucher in Wien und 2. der Renate Kucher in Villach, beide vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Nikolaigasse 27, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung vom 24. April 2002, Zl. 3 MK 147-57/1-2002 und vom 7. Mai 2002, Zl. 3 MK 147-57/2- 2002, betreffend Aufwandersatz in einem Enteignungsverfahren (Mitbeteiligte Partei: Stadt Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von je EUR 311,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde und das Mehrbegehren der belangten Behörde werden abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 8. Juli 1999 begehrte die "Dienststelle Tiefbau" der mitbeteiligten Stadtgemeinde, also deren Straßenverwaltung, zum Zwecke des Ausbaues der Judendorferstraße als Zufahrt zum Sanatorium Warmbad die Enteignung bestimmter Grundstücke; darunter waren zwei Grundstücke des Erstbeschwerdeführers und vier Grundstücke der Zweitbeschwerdeführerin im Gesamtausmaß von 920 m2.

Bei der am 12. September 2000 durchgeführten Verhandlung waren die Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten. Mit Schreiben vom 14. September 2000 legten die nunmehrigen Beschwerdeführervertreter Kostennoten vor und zwar eine Kostennote auf der Bemessungsgrundlage von S 298.250,-- über S 27.442,80 und eine Kostennote auf der Bemessungsgrundlage von S 246.700,-- über S 24.386,40; angesprochen wurde jeweils der Verhandlungsaufwand nach Tarifpost 3A für 9 halbe Stunden und 50 % Einheitssatz.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 9. Oktober 2000 wurden (Spruchpunkt 1.) Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer im Gesamtausmaß von 855 m2 enteignet. Im Spruchpunkt 2. wurde die Entschädigung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer mit S 229.900,--, gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin mit S 278.650,-- festgesetzt. Im Spruchpunkt 3. wurden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer mit S 27.442,80 festgesetzt.

Mit weiterem, als "Kostenbescheid" bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 17. Oktober 2000 wurde ausgesprochen, dass die Stadt Villach als Straßenverwaltung gemäß § 38 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz in Verbindung mit § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Erstbeschwerdeführers in Höhe von S 24.386,40 zu tragen habe. Der Spruch dieses Bescheides enthält folgende "Bedingung":

"Dieser Kostenzuspruch erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Zuspruch der Vertretungskosten des Herrn Dr. Horst Kilzer in Höhe von ATS 27.442,80 im Bescheid .... vom 9.10.2000 in Rechtskraft erwächst. Bei Eintritt dieser Bedingung ist der nunmehr zugesprochene Betrag gleichzeitig mit dem in der zitierten Entscheidung zugesprochenen Betrag an Herrn Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwalt, Nikolaigasse 27, 9500 Villach zu überweisen."

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Enteignungsbescheid vom 9. Oktober lediglich über die Kosten in Höhe von S 27.442,80 abgesprochen worden sei, auf Grund eines Versehens aber nicht über den weiteren Kostenantrag in Höhe von S 24.386,40.

Gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2000 richtete sich die Berufung der beiden Beschwerdeführer. Inhaltlich wenden sich die Berufungsausführungen gegen die erfolgte Enteignung, die Kostenentscheidung wird nicht erwähnt. Wörtlich wird in der Berufung ausgeführt (dies heben die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde hervor):

"Der Bescheid der Stadt Villach wird seinem gesamten Inhalte nach insofern angefochten, als in diesem Bescheid gemäß §§ 36- 38 Kärntner Straßengesetz festgestellt wird, dass zum Zwecke des Ausbaus der Judendorfer Straße im Abschnitt zwischen der B 86 - Villach Bundesstraße und dem Sanatorium Warmbad die Notwendigkeit der Enteignung hinsichtlich der im Eigentum der Berufungswerber stehenden Gründstücke 614, 612/3, 575, 576, 615 und 617 festgestellt wird.

...

Die Landesregierung als Berufungsbehörde wolle

1. den Bescheid der Stadt Villach vom 9.10.2000 zu Geschäftszahl IA/N- Bau 1/2000 aufheben und erkennen, dass die Notwendigkeit der Enteignung hinsichtlich der Grundstücke 617, 615, 614, 612/3, 575 und 576 sämtliche jeweils KG Judendorf nicht gegeben ist und daher eine Enteignung nicht erfolgt, in eventu

2. den Bescheid der Stadt Villach vom 9.10.2000 aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen."

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beiden Beschwerdeführer insofern Folge, als der im Bescheid vom 9. Oktober 2000 angeführte Umfang der erforderlichen Grundflächen für die Enteignung auf insgesamt 527 m2 reduziert wurde. Ausgesprochen wurde, dass im Hinblick auf den geänderten Umfang der erforderlichen Grundflächen für die Enteignung die Entschädigung abzuändern bzw. anzupassen ist. Hinsichtlich des Gegenstandes und der Notwendigkeit der Enteignung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Punkt III. des Spruches des erstangefochtenen Bescheides lautet:

"Die Stadt Villach ist verpflichtet, der Berufungswerberin Renate Kucher sowie dem Berufungswerber Franz Kucher zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch die rechtsfreundliche Vertretung im Berufungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung im Sinne des § 38 Abs. 3a i.V. m. Art. II Abs. 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72 i.d.F.

LGBl. Nr. 11/2002, in der Höhe von je EUR 365,-- zu leisten."

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte eine Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides in Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass das Wort "Berufungsverfahren" im Spruchpunkt III. durch das Wort "Enteignungsverfahren" ersetzt wurde.

In der Begründung des erstangefochtenen Bescheides wurde bezüglich der zu leistenden Pauschalvergütung der Wortlaut der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen wiedergegeben.

In ihren Beschwerden gegen beide Bescheide erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde im Berufungsverfahren die Kostenzusprüche der ersten Instanz aufgehoben und in diesem Punkt zu Ungunsten der Beschwerdeführer neuerlich entschieden habe. Sie begehren die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Umfang des Ausspruches über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift; eine Gegenschrift erstattete auch die "Stadt Villach - Rechtsabteilung", die sich als "mitbeteiligte Behörde" bezeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem § 38 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997, wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 55/2000 (im Folgenden: K-StrG) ein Abs. 3a angefügt. Dadurch lautet § 38 K-StrG insgesamt:

"§ 38

Verfahren

(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrage sind die zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.

(3) Das Enteignungserkenntnis hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter, unparteiischer Sachverständiger unter Beachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, aufgezählten Grundsätze zu ermitteln.

(3a) Den Enteigneten und den zu enteignenden Personen gebührt, wenn sie anwaltlich vertreten oder sachverständig beraten wurden, zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, eine Pauschalvergütung von 1,5 v.H. der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 365 Euro, ohne dass es eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten bedarf. Wird der Antrag auf Enteignung ganz oder teilweise abgewiesen, ist für die Berechnung der Pauschalvergütung der Antrag der Straßenverwaltung maßgeblich.

(4) Im Enteignungserkenntnis ist die Frist zu bestimmen, innerhalb der mit der Durchführung der Maßnahme, für die die Enteignung beansprucht wird, begonnen werden muss. Sie soll ein Jahr, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses, nicht überschreiten und kann aus wichtigen Gründen auf Ansuchen von der Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat, um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(5) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung gegen die im Verwaltungswege zuerkannte Entschädigung ist unzulässig; doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch diese Entscheidung benachteiligt erachtet, binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgerichte begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft.

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald der von der Verwaltungsbehörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.

(7) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäße Anwendung."

Die letztgenannte Novelle enthielt - abgesehen von der Euroumstellung - keine Übergangsbestimmung und keine besondere Regelung des Inkrafttretens; das Landesgesetzblatt wurde am 24. August 2000 herausgegeben, sodass die Novelle gemäß § 5 Kärntner Kundmachungsgesetz am 25. August 2000, also noch vor Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide, in Kraft getreten ist.

Durch § 38 Abs. 3a K-StrG wurde somit der Kostenersatz im Enteignungsverfahren ausdrücklich geregelt, sodass es diesbezüglich einer Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht die materielle Richtigkeit der in zweiter Instanz ergangenen Kostenentscheidung, sondern machen ausschließlich geltend, sie hätten durch ihre Berufungsanträge den Gegenstand des Berufungsverfahrens bestimmt, sodass eine Abänderung im Kostenpunkt nicht hätte erfolgen dürfen. Der erstinstanzliche Bescheid vom 9. Oktober 2000 sei dreigliedrig gewesen, wobei nur in Bezug auf die Enteignung und die Entschädigung ein einheitlicher Zusammenhang zu sehen sei, während die Kostenentscheidung völlig unabhängig von den anderen Spruchteilen erfolgt und die rechtliche Trennbarkeit klar gegeben sei, zumal dem Grunde nach ein Kostenersatzanspruch völlig unabhängig vom Umfang der Enteignung und der Höhe der Entschädigung bestehe. Der Bescheid sei daher in Ansehung des Teilspruches über den Kostenzuspruch in Teilrechtskraft erwachsen; der Kostenbescheid vom 17. Oktober 2000 sei überhaupt ein gesonderter und mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsener Verwaltungsakt.

Dem ist zu erwidern, dass die zitierte Kostenersatzbestimmung, die schon die Behörde erster Instanz hätte anwenden müssen, ausdrücklich auf die festgesetzte Enteignungsentschädigung als Bemessungsgrundlage verweist; schon deshalb kann von einem mangelnden Zusammenhang mit dem Umfang der Enteignung und der Höhe der Entschädigung keine Rede sein.

Aber auch nach dem nach alter Rechtslage anzuwendenden § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz richtete sich die Bemessungsgrundlage nach der von der Behörde zuerkannten Entschädigung (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079, m.w.N.). Es bestand daher auch nach früherer Rechtslage ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umfang der Enteignung, der daraus resultierenden Entschädigung und der von der Höhe der Entschädigung abhängigen Vergütung.

Im Beschwerdefall erfolgte auf Grund der Berufung eine Reduktion des Umfanges der zu enteignenden Flächen, was sich auf die Höhe der Entschädigung auswirkte, sodass die Kosten jedenfalls neu zu bestimmen waren. Für die von den Beschwerdeführern gewünschte Bindung der Berufungsbehörde an die darüber hinaus gegebene unrichtige Rechtsanwendung durch die Behörde erster Instanz fehlt jegliche Rechtsgrundlage.

Was den selbständigen Kostenbescheid vom 17. Oktober 2000 betrifft, so ist auf dessen in den Bescheidspruch aufgenommene Bedingung zu verweisen. Im Übrigen ist, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig aufzeigt, ein gesonderter Bescheid über die Kosten zulässig (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1033). Unabhängig von der im zusätzlichen Kostenbescheid aufgenommenen Bedingung folgt schon aus der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache, dass im Falle der Abänderung in der Hauptsache diese Kostenentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336). Die Beschwerdeführer können sich also nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie diesen Kostenbescheid unangefochten ließen.

Damit erweisen sich die beiden Beschwerden insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Das Kostenersatzbegehren der "Stadt Villach - Rechtsabteilung" war schon deshalb abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich § 49 Abs. 1 VwGG auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Sollte die Stadt Villach entgegen der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren nicht als mitbeteiligte Partei (Straßenverwaltung, die die Enteignung begehrt hat) aufgetreten sein, sondern als erstinstanzliche Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Villacher Stadtrecht 1998), kann ein Kostenersatz nicht stattfinden, weil das VwGG die gesonderte Beteiligung der erstinstanzlichen Behörde neben der belangten Behörde am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorsieht. Der Aufwand der belangten Behörde für die Aktenvorlage ist nur einfach entstanden, sodass das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 18. Jänner 2005

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050760.X00

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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