Norm
HVertrG 1993 §1 Abs1Rechtssatz
„Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121660Im RIS seit
23.12.2006Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022