RS OGH 2006/11/23 8ObA65/06a, 6Ob7/22f

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

HVertrG 1993 §1 Abs1

Rechtssatz

„Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 65/06a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 65/06a
  • 6 Ob 7/22f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 7/22f
    Vgl; nur: „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121660

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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