RS OGH 2006/11/23 8ObS17/06t, 9ObA82/08m, 9ObA123/08s, 9ObA122/08v, 2Ob16/09f, 9ObA109/14s, 8ObA10/1

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund - erlischt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 17/06t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 17/06t
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    nur: Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. (T1)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    nur T1
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den neuen Inhaber über, der mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge eintritt. (T2)
    Beisatz: Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. (T3)
    Beisatz: Es kommt zu keiner Beendigung der Arbeitsverhältnisse, weshalb auch keine Beendigungsansprüche gebühren. (T4) Beisatz: Beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten sind beim neuen Arbeitgeber anzurechnen, zB für den Erwerb der Abfertigung. (T5)
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären, was auch für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber?KV zu berücksichtigen ist. (T6)
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
    Beis wie T5
  • 8 ObA 51/19m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 ObA 51/19m
    Vgl; Beisatz: Der Übergang der Dienstverhältnisse der Angestellten des Patentamts wurde in § 176c PatentG besonders geregelt, sodass diese Bestimmungen gegenüber jenen der §§ 3 ff AVRAG grundsätzlich als die spezielleren anzusehen sind. (T7)
    Beisatz: Bei „staatlichem Insourcing“ besteht – zumindest grundsätzlich – keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung, sondern gestattet die Betriebsübergangsrichtlinie auch Regelungen, nach denen der Eintritt nur innerhalb der Grenzen seiner Vereinbarkeit mit den Höchstgrenzen für den öffentlichen Dienst zu erfolgen hat. Mit anderen Worten entlässt der EuGH im Fall der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit von einem Privaten auf den Staat den Letzteren aus der Pflicht zur Weiterführung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis insoweit, als eine Kompatibilität mit dem in der Folge anzuwendenden Dienstrecht auch bei einer von Anfang an erfolgten Tätigkeit für diese staatliche Einrichtung zwingend nicht gegeben gewesen wäre. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121661

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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