RS OGH 2006/11/23 8ObA65/06a, 9ObA187/07a, 8ObA17/09x, 9ObA91/08k, 7Ob156/15i

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

HVertrG 1993 §1 Abs1
HVertrG 1993 §1 Abs2

Rechtssatz

§ 1 des HVertrG spricht ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen. Handelsvertreter ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut. Dass Inhalt der Vermittlungstätigkeit die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" ist, schadet wegen des weiten Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 HVertrG nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121659

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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