RS OGH 2006/11/23 8Ob128/06s, 8Ob3/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2006
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Norm

KO §44
KO §102

Rechtssatz

Im Konkurs können nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden; es gibt daher keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche. Dies gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121634

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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