Norm
KO §44Rechtssatz
Im Konkurs können nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden; es gibt daher keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche. Dies gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121634Im RIS seit
23.12.2006Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022