Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Steht einer Nebenintervention unter Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Interesses eine im anhängigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung entgegen, mit der deren Zulässigkeit auf Grund des zuvor behaupteten gleichen Interventionsinteresses verneint wurde, so ist dieses Interventionshindernis in jeder Lage des Verfahrens durch Zurückweisung der neuerlichen Nebenintervention von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121529Dokumentnummer
JJR_20061128_OGH0002_0010OB00214_06M0000_001