Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Wurde eine Nebenintervention wegen eines bestimmten behaupteten rechtlichen Interesses nach § 17 Abs1ZPO rechtskräftig zurückgewiesen, so steht einer neuerlichen Nebenintervention nach einer Klageänderung unter Wiederholung desjenigen Beitrittsinteresses, das sich zuvor als untauglich erwiesen hatte, die Rechtskraft der über die erste Nebenintervention ergangenen Entscheidung entgegen, wenn durch die Klageänderung die Rechtsnatur der behaupteten Regressbeziehung, die sowohl der ersten als auch der zweiten Beitrittserklärung zugrundelag, nicht verändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121530Dokumentnummer
JJR_20061128_OGH0002_0010OB00214_06M0000_002