Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zum Beispiel Hochwassergefahr oder Lawinengefahr) liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121624Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017