Norm
GBG §25Rechtssatz
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121707Im RIS seit
28.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016