Norm
ZPO §146Rechtssatz
Unterläuft nicht nur der grundsätzlich verlässlichen und erfahrenen Kanzleikraft bei der Eintragung der Klagebeantwortungsfrist im Fristenbuch ein Rechenfehler, sondern unterlässt auch der Rechtsanwalt selbst anlässlich der einen Tag vor Fristablauf verfassten Klagebeantwortung eine Fristenkontrolle, so übersteigt diese zweifache Nachlässigkeit den minderen Grad des Versehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000371Dokumentnummer
JJR_20061129_OLG0009_00300R00145_06Z0000_001