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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des N, (geboren 1970), vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. September 2004, Zl. SD 1050/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. September 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen (angeblichen) nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei nach der Aktenlage im Mai 2003 illegal nach Österreich gelangt. Sein am 19. Mai 2003 beim Bundesasylamt - Außenstelle Linz gestellter Asylantrag sei mit Bescheid vom 22. Juli 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung sei sein Asylverfahren derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 2. Juni 2003 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.
Nicht einmal ein halbes Jahr nach seiner illegalen Einreise, und zwar am 5. Oktober 2003, sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des SMG festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden. Anschließend sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. April 2004 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei für schuldig erkannt worden, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") in einer nicht mehr näher feststellbaren, jedenfalls (aber) großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem er im Zeitraum von Mai 2003 bis 29. September 2003 einer Suchtgiftkonsumentin in Teilmengen insgesamt zumindest rund 75 Gramm Kokain und Heroin verkauft habe. Zudem habe er im Zeitraum Mai 2003 bis 5. Oktober 2003 nicht mehr feststellbaren Abnehmern nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Kokain verkauft.
Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass der im § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit - in concreto: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben vom 22. Oktober 2003 zufolge verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebte in Nigeria, in Österreich würden weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Er wäre in Wien aufrecht gemeldet, seinen Lebensunterhalt hätte er mit Gelegenheitsarbeiten verdient, derzeit wäre er nicht im Besitz von Barmitteln.
Sofern man daher im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet und auf das noch anhängige Asylverfahren von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehe, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, sowie zum Schutz der Gesundheit Dritter - dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Wer, wie der Beschwerdeführer, illegal in das Bundesgebiet einreise und angebe, Schutz vor Verfolgung zu suchen, um nur kurze Zeit später dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachzugehen, lasse eine außerordentliche Geringschätzung der österreichischen Rechtsvorschriften erkennen, weshalb auch jegliche für ihn anzustellende Verhaltensprognose insbesondere in Ansehung seiner gewerbsmäßigen Tatbegehung zu seinen Ungunsten ausfallen müsse. Dazu komme, dass der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine außerordentliche Gefährlichkeit, sondern darüber hinaus eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne. Die Erlassung der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme erweise sich sohin als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Auch die gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung müsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Er selbst könne auf keine nennenswerte Integration verweisen, wobei auch die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers beträchtlich an Gewicht gemindert werde. Auch im Hinblick auf den Mangel jeglicher familiären Bindungen im Bundesgebiet sei das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich - ungeachtet seines Asylantrages - gering. Dem gegenüber stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das im dargestellten Gesamt(fehl)verhalten gegründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Darüber hinaus sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.
Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei nicht gegeben gewesen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Das anhängige Asylverfahren stelle einen solchen besonders berücksichtigungswürdigen Grund nicht dar, zumal sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nach den Bestimmungen des AsylG als zulässig erweise und eine Durchsetzung desselben gemäß § 21 Abs. 2 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohnehin nicht möglich sei.
Den Berufungsausführungen, wonach der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland in Lebensgefahr befinden würde und eine Rückkehr sein Todesurteil wäre, komme im vorliegenden Zusammenhang insofern keine Relevanz zu, als im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht zu beurteilen sei, ob und gegebenenfalls in welchen Staat der Fremde (zulässigerweise) abgeschoben bzw. damit nicht ausgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung betreffend die (unstrittig rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien begegnet die - nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge liegt dieser Verurteilung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt in einer jedenfalls großen Menge in Verkehr gesetzt habe (vgl. oben I.1.). Wenn die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer wäre im gegenständlichen Strafverfahren freizusprechen gewesen und nur deswegen verurteilt worden, weil er mitgeteilt hätte, dass er homosexuell wäre, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil auf Grund der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils die Tatbestandsmäßigkeit seines Fehlverhaltens im Sinn des § 28 Abs. 2 SMG in bindender Weise feststeht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133). Bei der der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG zu Grunde liegenden Suchtgiftmenge handelt es sich um eine große Menge im Sinn des § 28 SMG. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2004/18/0005, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers angesichts seiner sich über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten erstreckenden Tathandlungen. Im Hinblick auf dieses gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt, in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0060, mwH), das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit -
gegeben ist, nicht entgegengetreten werden. Schon in Anbetracht der vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzten Straftaten kann keine Rede davon sein, dass diese von ihm ausgehende Gefahr in Anbetracht der "mittlerweile eingeführten Grundsicherung" (da diese es für ihn nicht mehr notwendig erscheinen lasse, den Lebensunterhalt "durch Straftaten zu verdienen") weggefallen wäre. Auf dem Boden des Gesagten erscheint ferner die Verfahrensrüge nicht zielführend, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geben müssen, zu konkreten Informationen betreffend zu befürchtende weitere Suchtgiftdelikte Stellung zu nehmen.
2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Interessenabwägung nach § 37 FrG zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Es sei nicht notwendig, ihn zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen aus dem Land zu schaffen. Während des anhängigen Asylverfahrens sei es nicht möglich, das Aufenthaltsverbot zu vollstrecken; sollte der Beschwerdeführer in Österreich Asyl erhalten, würde seine Abschiebung nach Nigeria weiterhin nicht möglich sein. Sollte er aber kein Asyl erhalten, würde die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig, womit eine ausreichende Basis für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bestehen würde. Daher sei ein Aufenthaltsverbot nicht notwendig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu wahren, zumal ein neuerlicher Asylantrag auf Grund der im Asylverfahren abgenommenen Fingerabdrücke "ohnedies nicht mehr in Betracht kommt", und eine neuerliche illegale Einreise durch ein Aufenthaltsverbot nicht verhindert werden könnte.
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in Österreich würde indes voraussetzen, dass sich der Beschwerdeführer entweder mit einer österreichischen Staatsbürgerin vereheliche, als Schlüsselkraft eine Zulassung zum Arbeitsmarkt erhalte oder als Privater mit ausreichendem Vermögen nach Österreich einreise. Im ersten Fall müsste die Behörde im Rahmen eines Aufhebungsantrags ohnedies über die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots bei geänderten familiären Verhältnissen entscheiden, in den übrigen Fällen wäre jegliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszuschließen, weil er diesfalls über ausreichendes Vermögen bzw. über eine gut bezahlte Arbeitsstelle zur Versorgung seiner Bedürfnisse verfügen müsste. Ferner dürfe die Behörde der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates, ob dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, durch das Aufenthaltsverbot nicht vorgreifen. Sollte dem Asylantrag wegen der in Nigeria gegebenen unmittelbaren Bedrohung für das Leben des Beschwerdeführers Berechtigung zukommen, dürfe die belangte Behörde nicht darüber hinweggehen. Diesfalls müsste die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen, weil "auch das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit nicht über ein Menschenleben gestellt werden" könne. Aus den genannten Gründen erweise sich die Bescheidbegründung als denkunmöglich und rechtswidrig.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass er in Österreich weder über familiäre noch berufliche Bindungen verfüge. Angesichts der Dauer des Aufenthalts ist zwar mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden. Die belangte Behörde hat aber - unter Bedachtnahme auf diese Interessen des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen Abwägung als unbedenklich. Die angesichts der Dauer seines Aufenthalts von etwa eineinhalb Jahren und dem Fehlen familiärer und beruflicher Bindungen nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich treten gegenüber dem durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse zurück. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, in einer Mehrzahl von gegen das SMG verstoßenden Straftaten bestehende Fehlverhalten erheblich geschwächt ist.
Weiters ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass nach § 21 AsylG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (nach § 44 Abs. 1 AsylG idF der besagten Novelle ist diese Vorschrift auf den unstrittig vor dem 1. Mai 2004 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers anzuwenden) das AsylG einem Aufenthaltsverbot, das - wie vorliegend - auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt ist, nicht entgegensteht. Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AsylG ist nämlich lediglich - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gegründeten Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung ausgeschlossen, in allen anderen Fällen aber zulässig. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich aufhält und sein Asylverfahren noch nicht beendet ist, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer als Asylwerber gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. davor geschützt ist, in den Herkunftsstaat zurückgeschoben oder abgeschoben zu werden, tut - entgegen der Beschwerde - der Notwendigkeit, das Aufenthaltsverbot in Anbetracht der besagten maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erlassen, keinen Abbruch. Der Hinweis auf eine vom unabhängigen Bundesasylsenat mit einer Abweisung des Asylantrags zu verbindende Ausweisung des Beschwerdeführers geht schon deshalb fehl, weil eine solche Ausweisung im AsylG erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 vorgesehen wurde (vgl. § 8 Abs. 2 leg.cit.), diese Novelle aber (wie schon erwähnt) für den Asylantrag des Beschwerdeführers im Grund des § 44 Abs. 1 AsylG idF der Novelle nicht zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund versagt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde mit dem angefochtenen Bescheid der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vorgreifen. Schließlich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass eine Abschiebung in seinen Heimatstaat eine aktuelle Bedrohung seines Lebens bedeuten würde, nicht zielführend, wird doch mit dem erlassenen Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und denkunmöglich begründet sei, als verfehlt, zumal aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Jänner 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180397.X00Im RIS seit
16.02.2005