Norm
VersVG §6 Abs5 B4Rechtssatz
§ 6 Abs 5 VersVG bezieht sich nur auf vereinbarte Obliegenheiten und greift dann nicht, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121520Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009