Norm
VersVG §6 Abs5 ARechtssatz
Gemäß § 6 Abs 5 VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Der Versicherer muss seine Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen auszufolgen, vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die er seine Leistungsfreiheit gründen will, erfüllen. Es kommt - anders als nach § 5b Abs 2 VersVG - nicht darauf an, ob die AVB dem Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121518Im RIS seit
29.12.2006Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018