Norm
ABGB §1416Rechtssatz
§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121589Im RIS seit
30.12.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020