Norm
StVO §61Rechtssatz
Unter „Beladung" ist die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen. Die Ladung am Fahrzeug ist so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121511Im RIS seit
30.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021